Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen und Psychotherapeuten − Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Aufklärungspflicht
§ 34.
Berufsangehörige haben vor der Erbringung von gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Leistungen entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung insbesondere über
- 1. die Vorgangsweise bei der psychologischen Diagnostik und über geplante diagnostische Verfahren,
- 2. Art, Umfang und geplanten Verlauf von Beratungen und Behandlungsmaßnahmen, die eventuellen Risiken der psychologischen Interventionen,
- 3. die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe,
- 4. die möglichen Folgen der Behandlung oder eines Unterbleibens einer Behandlung,
- 5. die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Diagnostik oder Intervention,
- 6. die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte,
- zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40161769
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