vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Änderungsauftrag

§ 19

Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 kann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 11 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)