vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt: Aufsicht

Zuständige Behörden

§ 20

Die FMA hat zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Institute eingehalten werden. Sie hat dabei das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)