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§ 10 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Änderungsauftrag

§ 10

Die FMA kann dem Institut Änderungen des Sanierungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 4 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

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