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Anlage 2 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anlage 2

Anlage zu § 13

Das Institut hat, sofern der FMA diese Daten nicht bereits zu Verfügung stehen, im Abwicklungsplan folgende Informationen anzuführen:

  1. 1. eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher Einheiten;
  2. 2. Angaben zum direkten Eigentümer jeder Einheit und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
  3. 3. Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder Einheit sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
  4. 4. Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen Einheiten;
  5. 5. detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
  6. 6. eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind;
  7. 7. eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner Einheiten, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
  8. 8. Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen rechtlichen Einheit;
  9. 9. Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;
  10. 10. Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  11. 11. Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen rechtlichen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  12. 12. Eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  13. 13. Angaben zu den Eigentümern der unter Z 12 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  14. 14. Eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen Einheiten und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, insbesondere
  1. a) gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
  2. b) Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
  3. c) bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
  4. d) Rückbürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Netting-Vereinbarungen;
  5. e) Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
  1. 15. Angabe der für jede Einheit zuständigen Aufsichtsbehörde;
  2. 16. Angabe des für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlichen Geschäftsleitungsmitglieds sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;
  3. 17. Eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen gewährleistet wird, dass im Falle einer Abwicklung die Aufsichtsbehörde über alle von ihr verlangten und für die Abwicklung erforderlichen Informationen verfügt;
  4. 18. Alle von den Instituten und ihren Einheiten mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob durch die Folgen einer Kündigung die Anwendung des Abwicklungsinstruments beeinträchtigen kann.
  5. 19. Eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
  6. 20. Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

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