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§ 3 VfGH-EV-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2013

Handakten

§ 3.

(1) Von einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung ist, soweit die Genehmigung nicht elektronisch erfolgt, dieser Ausdruck zu verwenden. (Handakt)

(2) Handakten sind, soweit sie nicht in laufender Bearbeitung stehen, geordnet in der Geschäftsstelle zu verwahren.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40154113

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