Handakten
§ 3.
(1) Von einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung ist, soweit die Genehmigung nicht elektronisch erfolgt, dieser Ausdruck zu verwenden. (Handakt)
(2) Handakten sind, soweit sie nicht in laufender Bearbeitung stehen, geordnet in der Geschäftsstelle zu verwahren.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022
Gesetzesnummer
20008523
Dokumentnummer
NOR40154113
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
