Artikel 6
Schlussbestimmungen
- (1)Dieses Abkommen wird für einen unbeschränkten Zeittraum abgeschlossen.(2)Dieses Abkommen wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in welchem dieses Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft treten.(3)Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege kündigen. In so einem Fall, wird dieses Abkommen drei Monate nach Empfang der Kündigungsmitteilung der anderen Vertragspartei beendet.(4)Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege aussetzen. So eine Aussetzung wird mit Ablauf von 15 Tagen ab Zustellung so einer Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20008519
Dokumentnummer
NOR40153404
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