8. Hauptstück
Strafbestimmungen und Vollziehung Strafbestimmungen
§ 44.
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
- 1. bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in § 9 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 36 Abs. 1 bis 6 sowie 9 bis 11, § 37 Abs. 1 und 2 oder § 38 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 36 Abs. 6 ist bei Anlagen mit geringeren als den im § 33 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
- 2. bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
- a) ein Sanierungskonzept gemäß § 40, oder
- b) einen Bericht gemäß § 29 Abs. 2 und 3, oder
- c) Informationen gemäß § 42 Abs. 2, oder
- d) Berichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 2, oder
- e) als Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß § 30 oder § 33 Abs. 7, oder
- f) als Betreiber Befunde an die Behörde gemäß § 33 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, oder
- g) als Betreiber die Registrierung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 nicht vornimmt;
- 3. bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
- a) die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß § 6 Abs. 13, § 9, § 23 Abs. 2 Z 3, § 24 Z 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 nicht einhält, oder
- b) seine Anlage nicht gemäß § 33 Abs. 1 oder § 35 Abs. 4 überwachen lässt, oder
- c) Gebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs. 4 oder § 6 Abs. 10 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der § 6 Abs. 11, § 23 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11, § 24 Z 2 bis 14, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder § 36 Abs. 7 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oder
- d) eine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 2, 3 oder 7, oder des § 34 Abs. 1 bis 6 ausübt, oder
- e) Anlagen nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oder
- f) Anlagen gemäß § 30 vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oder
- g) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 800 Euro;
- 4. bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
- a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 2 bis 4 oder § 26 Abs. 1 errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder
- b) Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 bis 6 nicht durchführt, oder
- c) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß § 31 ändert oder betreibt, oder
- d) einen gemäß § 40 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
- e) eine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des § 43 anpasst.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 findet § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994 Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Bezieht sich eine Verwaltungsübertretung auf eine Bergbauanlage, sind die in Abs. 1 genannten Geldstrafen von der gemäß §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde zu verhängen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40258045
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