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Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

§ 0

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Kurztitel

Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 196/2013

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher für Arbeiter/innen in den Ländern Kärnten, Salzburg und Steiermark zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 196/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Juni 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

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