Aufsicht
§ 9
(1) Die Produktenbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, welche durch den Börsekommissär ausgeübt wird. Der Börsekommissär hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
(2) Die Handelsaufsicht obliegt dem Präsidenten, der diese Aufgabe einem Mitglied des Präsidiums oder einem Mitglied der Börsekammer übertragen kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008466
Dokumentnummer
NOR40152307
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