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§ 6 Produktenbörsegesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Börsehandel

§ 6

(1) Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Börsesensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen.

(2) Der Börsehandel hat nach ausgewogenen und nach dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Markteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen keine Geschäfte geschlossenen werden, die nur dem Schein oder der Benachteiligung Dritter dienen.

(3) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über die dem Börsehandel unterliegenden Geschäfte, einschließlich deren Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte. Für die vermittelten Geschäfte steht den Börsesensalen eine Maklergebühr zu. Sie sind überdies zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt.

(4) Ist es zur Abwendung eines Schadens erforderlich, kann der Börsesensal unverzüglich Maßnahmen zur außergerichtlichen Verwertung von Waren setzen. Zu diesem Zweck ist er auch befugt, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in seine Vermittlungstätigkeit fallen.

(5) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Börsesensale und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind durch Regulativ der Börsekammer zu erlassen.

Schlagworte

Versicherungsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40192253

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