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§ 30 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Abzüge von Abgabenerträgen

§ 30

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof betragsmäßige Angaben über die von den Erträgen aus Abgaben in der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträgen gegliedert nach Abgabenart und nach gesetzlicher Grundlage zum Stand vom 31. Dezember jedes laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln. Die Veränderungen sind in Euro und in Prozent anzugeben.

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