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§ 8 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Fachzeichnen

§ 8

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

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