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§ 8 Textiltechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Fachzeichnen

§ 8

(1) Die Prüfung hat nach Angabe folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. das Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes und
  2. 2. das Anfertigen einer einfachen Fertigungspatrone.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

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