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§ 9 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 9

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

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