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§ 7 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Zweiter Abschnitt

Jugendstrafvollzug Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 7.

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Schlagworte

Ausbildungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40171657

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