Zweiter Abschnitt
Jugendstrafvollzug Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
§ 7.
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Schlagworte
Ausbildungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024
Gesetzesnummer
20008402
Dokumentnummer
NOR40171657
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