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§ 42 B-KJHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 42.

Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149677

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