Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger
§ 42.
Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149677
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