Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben
§ 41.
Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Schlagworte
Kinderhilfeträger, Stempelabgabe
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149676
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)