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§ 38 B-KJHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Amtshilfe

§ 38.

Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149673

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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