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§ 81 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 81

(1) Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

(2) Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Es muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

(3) Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an Backbord des vorausfahrenden Fahrzeugs vorbeifahren. Ist das Fahrwasser hinreichend breit, kann das überholende das vorausfahrende Fahrzeug auch an Steuerbord überholen.

(4) Beim Überholen zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge muss das überholende Fahrzeug grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der das vorausfahrende Fahrzeug den Wind hat.

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