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§ 8 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Benutzung der Gewässer

§ 8

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.

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