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§ 9 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

§ 9

(1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

(2) Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als drei Schiffslängen, höchstens jedoch 350 m, vor dem Bug eingeschränkt werden.

(3) Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

(4) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Wenn dies nicht von der Behörde festgelegt ist, darf ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt ist.

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