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§ 84 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 84

(1) Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.

(2) Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. § 21 (Überwachung) bleibt unberührt.

(3) Wasserschifahrer bzw.‑fahrerinnen und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.

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