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§ 61 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird

§ 61

(1) Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:

Bei Nacht:

Bei Tag:

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

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