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§ 51 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 51

(1) Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

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