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§ 36 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Kennzeichen der Anker

§ 36

(1) Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.

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