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§ 117 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 117

(1) Abweichend von § 107 Abs. 1 und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 107 Abs. 3).

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