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Artikel 8 Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 8

Artikel 8

Vertraulichkeit

(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Verfügung gestellten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(3) Diese Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke, einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe, verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.

(4) Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nicht einem anderen Hoheitsbereich zugänglich gemacht werden.

(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der ersuchten Vertragspartei.

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