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Artikel 12 Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 12

Artikel 12

Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf angemessenem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

(2) Wird dieses Abkommen gekündigt, bleiben die Vertragsparteien hinsichtlich Informationen, die gemäß diesem Abkommen eingeholt wurden, an die Bestimmungen des Artikels 8 gebunden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 7. September 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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