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§ 4 Schuldenbremsenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2013

Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen

§ 4

Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.

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