§ 2.
Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20008315
Dokumentnummer
NOR40148693
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