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§ 2 Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2013

§ 2.

Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3) vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20008315

Dokumentnummer

NOR40148693

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