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Artikel 11 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

ARTIKEL 11

Artikel 11

Um Benchmarks für vorbildliche Vorgehensweisen festzulegen und auf eine enger koordinierte Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle von ihnen geplanten größeren wirtschaftspolitischen Reformen vorab zwischen ihnen erörtert und gegebenenfalls koordiniert werden. In diese Koordinierung werden die Organe der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen des Rechts der Europäischen Union einbezogen.

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