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§ 5 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Geistige Eignung

§ 5

(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.

(2) Für Personen,

  1. 1. die als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;
  2. 2. die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben,

    muss die geistige Eignung durch ein Gutachten klinischer Psychologen oder Gesundheitspsychologen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen, nachgewiesen werden.

(3) Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.

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