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§ 4 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Körperliche Eignung

§ 4

(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit körperlich geeignet sind. Lehrkräfte und Eisenbahnaufsichtsorgane müssen über die körperliche Eignung verfügen, wenn sie den Gefahrenraum betreten.

(2) Die körperliche Eignung ist vor Beginn der Ausbildung und vor Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit durch eine Bestätigung einer Arbeitsmedizinerin oder eines Arbeitsmediziners nachzuweisen. Diese Untersuchung muss bis zum vollendeten 60. Lebensjahr spätestens nach fünf Jahren, danach spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden, sofern in der Bestätigung keine kürzere Frist festgesetzt wird. Strengere gesundheitliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.

(3) Eine Untersuchung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, eingeholt wurde, das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, geeignet ist und für Personen, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, zusätzlich ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen wird.

(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Eignung, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 oder 3 erneut festgestellt wurde.

(5) Wenn das ärztliche Gutachten die körperliche Eignung für qualifizierte Tätigkeiten von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, so sind diese Bedingungen bei der Ausübung der qualifizierten Tätigkeit zu erfüllen.

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