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§ 56 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Partnerschaftsurkunde

§ 56

Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der Partner, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
  2. 2. den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  3. 3. die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
  4. 4. das Datum der Ausstellung;
  5. 5. die Namen des Beamten.

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