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§ 6 KraSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Technische Informationen

§ 6

Der bindende Unternehmer hat dem gebundenen Unternehmer die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

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