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§ 5 KraSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Garantie- und Gewährleistungsvergütungen

§ 5

Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung an den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz des mit den Leistungen verbundenen notwendigen und nützlichen Aufwands.

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