vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Wahl der Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer

§ 6.

Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zwei Vorsitzendenstellvertreter und zwei Schriftführer, von denen je einer den vom Nationalrat und den vom Bundesrat entsandten Mitgliedern angehören muss. Die Vorsitzendenstellvertreter sind nur zur Vertretung des Vorsitzenden bei der Führung der Sitzung befugt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146135

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)