Änderung der Geschäftsordnung
§ 18.
Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20008184
Dokumentnummer
NOR40146146
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