Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen
§ 13.
Die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie die von ihnen entsandten Vertreter sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedes Mal gehört werden. Der Ausschuss kann die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20008184
Dokumentnummer
NOR40146141
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