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§ 13 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen

§ 13.

Die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie die von ihnen entsandten Vertreter sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedes Mal gehört werden. Der Ausschuss kann die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146141

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