Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
25.02.2025
Abkürzung
TVV 2012
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Anlage 2
Methoden zur Tötung von Tieren
1. Verfahren zur Tötung von Tieren
Tötungsmethoden |
| |||||||||
Tiere – Bemerkungen/Methoden | Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Nicht-menschliche Primaten | Kopffüßer |
Überdosis eines Betäubungsmittels | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | zulässig |
Bolzenschuss | nicht zulässig | nicht zulässig | (2) | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Kohlendioxidexposition | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | (3) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Zervikale Dislokation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (4) | (5) | (6) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Gehirnerschütterung /Stumpfer Schlag auf den Kopf | zulässig | zulässig | zulässig | (7) | (8) | (9) | (10) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Dekapitation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (11) | (12) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Elektrische Betäubung | (13) | (13) | nicht zulässig | (13) | nicht zulässig | (13) | (13) | (13) | nicht zulässig | nicht zulässig |
Inhalation von Inertgasen (Ar, N2) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (14) | nicht zulässig | nicht zulässig |
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition | nicht zulässig | nicht zulässig | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (16) | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig |
Hypothermischer Schock | (17) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Anmerkungen:
- (1) Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
- (2) Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
- (3) Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
- (4) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
- (5) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
- (6) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
- (7) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
- (8) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
- (9) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
- (10) Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
- (11) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
- (12) Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
- (13) Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.
- (14) Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
- (15) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
- (16) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
- (17) Darf nur bei Zebrafischen (Danio rerio) ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und bei einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks beträgt ≤ 4 °C, und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur beträgt ≥ 20 °C. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer beträgt 5 Minuten.
2. Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren
Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:
- 1. Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder
- 2. Zerstörung des Gehirns oder
- 3. Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder
- 4. Entbluten oder
- 5. Feststellung des Eintretens der Totenstarre.
Die Methoden zur Bestätigung des Todes müssen sich für die zu tötende Art eignen.
Schlagworte
Pistolenschuss
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20008178
Dokumentnummer
NOR40268518
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