§ 3
(1) Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.
(2) Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.
(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.
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