vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 e-Rechnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Verarbeitung von e-Rechnungen

§ 3

(1) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des § 2 verpflichtet.

(2) Die Bundesdienststellen sind zur Annahme und Verarbeitung der e-Rechnungen der in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner verpflichtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte