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§ 10 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ergebnisdarstellung

§ 10

Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte“ darzustellen und zu erläutern. Die Details der Berechnungen gemäß § 8 Abs. 5 sind als Anlage beizufügen.

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