vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Berechnung

§ 8

(1) Für alle Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, die nicht unter § 7 fallen, ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel gemäßAnlage 1 unsaldiert zu berechnen.

(2) Ausgehend von der Berechnung sind die Auswirkungen auf den Ergebnis-, den Finanzierungs- und den Vermögenshaushalt zu ermitteln.

  1. 1. Im Ergebnishaushalt sind pro Finanzjahr die Summe aller Aufwendungen und Erträge je betroffener Aufwands- und Ertragsgruppe sowie das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, zu berechnen.
  2. 2. Im Finanzierungshaushalt sind die Aufwendungen und Erträge auf ihre Finanzierungswirksamkeit zu prüfen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind im Finanzierungshaushalt nicht zu berücksichtigen.
  3. 3. Im Vermögenshaushalt sind die Veränderungen der Vermögenswerte und Fremdmittel auszuweisen.

(3) Anschließend ist darzulegen, in welchen Detailbudgets sich die Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr und voraussichtlich in den folgenden vier Finanzjahren niederschlagen werden und wie die finanzielle Bedeckung der Auszahlungen erfolgen soll. Diese kann durch

  1. 1. bereits veranschlagte Auszahlungen,
  2. 2. Mittelumschichtungen,
  3. 3. Entnahme von Rücklagen,
  4. 4. nichtveranschlagte Einzahlungen

    gewährleistet werden und ist nachvollziehbar zu erläutern. Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass die Auszahlungsobergrenzen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 13 BHG 2013 eingehalten werden.

(4) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben sind für das laufende Finanzjahr und mindestens die nächsten vier Finanzjahre zu berechnen; ist ein Projekt (§ 4 Z 2) enthalten, das sich von den laufenden finanziellen Auswirkungen abgrenzen lässt, so ist die Berechnung für die Gesamtlaufzeit des Projekts vorzunehmen.

(5) Die finanziellen Auswirkungen von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind für die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, höchstens jedoch für 30 Finanzjahre, zu berechnen.

(6) Je höher die betragsmäßigen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 hinsichtlich Aufwendungen, Erträge oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen zu erwarten sind, desto detaillierter sind die Angaben zu der Berechnung und den Parametern der jeweiligen Aufwands- und Ertragsgruppe beziehungsweise Vermögensposition aufzuschlüsseln und die Auswirkungen zu erläutern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte