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Anlage 1 WFA-FinAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Anlage 1

Berechnung gemäß § 8

Personalaufwand

Der Ermittlung des durchschnittlichen Personalaufwands gemäß Anlage 2 wurden insbesondere folgende Positionen zugrunde gelegt:

  1. 1. Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten,
  2. 2. Leistungen an die Allgemeine Sozialversicherung,
  3. 3. Sozialleistungen, soweit sie im Dienst- und Besoldungsrecht eine Grundlage haben,
  4. 4. Nebengebühren,
  5. 5. Zuwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
  6. 6. Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen und
  7. 7. Leistungsprämien.

Nicht zum Personalaufwand zählen

  1. 1. Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen (z. B. Verwaltungspraktika) und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht,
  2. 2. Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,
  3. 3. sonstige Aufwandsentschädigungen und
  4. 4. Vorschüsse.

Bei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Bei Berechnungen nach Z 1 (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Z 2 (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entweder

  1. 1. durch detaillierte Analyse der einzelnen Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten):Personalaufwand = Fallzahl Zeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).

    Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente = Zeitaufwand / durchschnittlicher Zeitaufwand pro Vollbeschäftigungsäquivalent; oder

  1. 2. durch Angabe der Leistung und der dafür notwendigen Vollbeschäftigtenäquivalente:

    Personalaufwand = Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente je Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe; oder

  1. 3. nach Aufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:

    Personalaufwand = Fallzahl Personalaufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter

Betrieblicher Sachaufwand

Der betriebliche Sachaufwand wird in den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand und den sonstigen betrieblichen Sachaufwand unterteilt.

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand ist grundsätzlich mit einem Aufschlag von 35 % auf den Personalaufwand zu berechnen. Darin inkludiert sind laufende Verwaltungssachaufwendungen mit 15 % – das sind die Aufwendungen für einen üblichen Büroarbeitsplatz (Miete, Abschreibung auf Büroausstattung usw.) und Verwaltungsgemeinkosten mit 20 %. Liegen genauere Informationen über die erwarteten Sachaufwendungen vor, sind diese zu verwenden. Werden insbesondere Mieten gesondert berechnet, so ist der Aufschlag für den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand um 3 % zu reduzieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand = Personalaufwand 0,35

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand = Menge Preis

davon Werkleistungen

Werkleistungen sind zwar Teil des betrieblichen Sachaufwands, jedoch von diesem getrennt zu berechnen und darzustellen. Werkleistungen sind Aufwendungen für konkrete Fremdleistungen, die Inhalt von Vertragsverhältnissen mit Dritten sind. Darunter fallen unter anderem Entgelte für Leistungen persönlicher Dienste, Rechts- und Beratungsaufwand, IT-Aufwand sowie sonstige Leistungen. Typische Werkleistungen sind zB externe Studien oder Beratungsleistungen. Die zugrunde liegenden Bezugsgrößen, wie Leistungseinheiten oder Tagsätze, sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Werkleistungen = Menge Preis

Transferaufwand

Unter Transfers sind Abflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch zu verstehen. Der Transferaufwand umfasst:

  1. 1. Transfers an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger
  2. 2. Transfers an ausländische Körperschaften und Rechtsträger
  3. 3. Transfers an private Haushalte
  4. 4. Transfers an Unternehmen
  5. 5. Sonstige Transfers

Neben der Angabe des Empfängers der Transferleistung ist eine Beschreibung der Empfängerinnen/Empfänger anzugeben. Handelt es sich um eine betragsmäßige große Transferleistung, so ist in mehrere Empfängergruppen zu segmentieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Transferaufwand = Anzahl der Empfängerinnen/Empfänger pro Empfängergruppe Höhe der Transferleistung

Investitionen und entsprechende Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

Bei der Berechnung sind folgende Informationen zu erheben:

  1. 1. Bezeichnung des Vermögensgegenstandes
  2. 2. Kategorisierung der Investition (Anlagetyp; dadurch wird die Nutzungsdauer festgelegt)
  3. 3. Menge
  4. 4. Anschaffungsdatum und/oder Verkaufsdatum
  5. 5. Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) bzw. Verkaufspreis
  6. 6. Zahlungsprofil

Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs, wie z. B. Anschaffungspreis inklusive der Einfuhrzölle, Transportkosten, Abwicklungskosten sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern abzüglich Anschaffungskostenminderungen, wie Rabatte, Skonti und gegebenenfalls Fremdwährungsdifferenzen. Zu den Herstellungskosten zählen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögenswertes, seiner Erweiterung oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Änderungen. Erhaltungsaufwendungen zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Die Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten hat linear über die einheitlich für den Bund festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern zu erfolgen. Die Abschreibung ist monatlich zu errechnen. Die Abschreibung ist als betrieblicher Sachaufwand auszuweisen und wie folgt zu berechnen:

Jährliche Abschreibung = Anschaffungs- und Herstellkosten / gewöhnliche Nutzungsdauer.

Finanzaufwand

Der Finanzaufwand umfasst

Daneben umfasst der Finanzaufwand die

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers

Folgende Erträge sind anzusetzen:

  1. –Abgaben – brutto: Einkommen- und Vermögensteuern, Verbrauchs- und Verkehrsteuern, Gebühren, Bundesverwaltungsabgaben und sonstige Abgaben–Abgabenähnliche Erträge: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)–Ab-Überweisungen: FAG, EU-Beitrag, Fonds, usw., Überweisungen an Gebietskörperschaften, supranationale und zwischenstaatliche Überweisungen, Überweisungen für Gesundheit und Soziales, Überweisungen an Fonds–Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit: Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus Lieferungen und Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, sonstige betriebliche Erträge–Erträge aus Kostenbeiträgen und Gebühren–Erträge aus Transfers:

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers = Menge durchschnittlicher Ertrag

Finanzerträge

Finanzerträge umfassen Erträge aus Zinsen, Erträge aus Zinsen aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten, Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen, Sonderdividenden, Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen, Erträge aus der Bewertung von Beteiligungen und sonstige Finanzerträge.

Zusatzdokumente: image001, image002

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