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§ 7 WFA-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Wesentlichkeit der Auswirkungen

§ 7

Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn

  1. 1. Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen oder
  2. 2. Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 sind oder
  3. 3. die in Anlage 1 angeführten Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit in einer Wirkungsdimension erfüllt werden.

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